Die Satzung vom Dry Lands Project e.V.
Die Satzung des Dry Lands Project e.V. bildet das rechtliche Fundament unserer Hilfsorganisation. Sie legt die Ziele, Grundsätze und Strukturen fest, nach denen der Verein arbeitet, und gewährleistet Transparenz und Verlässlichkeit in allen Bereichen unseres Handelns. Seit der Gründung im Jahr 2005 stellt die Satzung sicher, dass wir unseren gemeinnützigen Zielen treu bleiben und stets im Sinne der unterstützten Kinder in Sri Lanka handeln.
Ziele und Grundsätze unserer Satzung
Unsere Satzung dient nicht nur als rechtlicher Rahmen, sondern auch als Leitfaden für die Umsetzung unserer Vereinsziele. Sie beschreibt die Aufgabenverteilung, die Mitgliedschaftsrechte sowie die Pflichten des Vorstands. Besonders wichtig ist uns die Transparenz in der Verwendung von Spendenmitteln sowie die Sicherstellung, dass alle Entscheidungen im Einklang mit den Bedürfnissen der elternlosen und benachteiligten Kinder in Sri Lanka getroffen werden.
Die Satzung hat folgende Inhalte:
Der Verein führt den Namen „Dry Lands Project e.V.“ (abgekürzt „Drylands e.V.“) und ist seit dem 12.06.2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ibbenbüren eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 49525 Lengerich, An den Burwiesen 11.
1. Zweck und Ziel der Arbeit des Vereins ist:
a) die Unterstützung von Völkern oder regionalen, religiösen und ethnischen Gruppen, die in besonderer Weise durch Krieg, Unterdrückung, Natur- und Umweltkatastrophen in Not geraten oder davon bedroht sind;
b) die selbstlose Förderung der Belange der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und humanitärem Gebiet, die sich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Entwicklungsländern ergeben. Dies betrifft besonders auch die Verständigung der Völker, die Entwicklung der wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse innerhalb der einzelnen Gebiete und denselben sowie die zur Verbesserung des wechselseitigen Verstehens erforderlichen Informationen und Ausbildung auf dem Gebiet der Sprache und der Kultur.
2. In diesem Sinne:
a) leistet der Verein humanitäre Hilfe vor Ort, als auch Aufklärung und Information über die konkrete Situation der Betroffenen;
b) fördert der Verein die Information sowie Aus- und Weiterbildung von Personen, deren Interesse auf den Tätigkeitsbereich des Vereins ausgerichtet ist;
c) arbeitet der Verein zusammen mit anderen Behörden, die die Beziehung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinem Tätigkeitsbereich pflegen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein kann Mitglied anderer Vereinigungen werden.
1. Alle durch den Verein und deren Mitglieder beschafften Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und fließen somit ausschließlich bedürftigen Projekten, Menschen oder Tieren zu.
2. Die damit geleistete Unterstützung soll durch finanzielle Mittel und / oder seelischen Beistand erfolgen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
7. Neben einer ordentlichen Mitgliedschaft können auch so genannte Fördermitgliedschaften eingegangen werden, die allein dem Zweck dienen, die Ziele des Vereins finanziell zu unterstützen. Eine Fördermitgliedschaft ist beitragsfrei und kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist wieder beendet werden. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.
2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich oder bei Verhinderung per Post abgeben kann. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur im Rahmen der folgenden Gründe zulässig:
4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam und soll dem betreffenden Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlöschen alle Ansprüche der betreffenden Person dem Verein gegenüber.
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und vertritt die Belange des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit.
2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
3. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
4. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein gemeinsam oder jeweils einer von ihnen gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt und führt die Geschäfte des Vereins weiter.
6. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
8. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. und 2. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel sieben Tage vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt die Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
10. Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
1. Alljährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in deren Rahmen der Vereinsvorstand einen Jahresbericht sowie die Jahresrechnung vorzulegen hat. Daraufhin hat die ordentliche Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann stattfinden,
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung auf der Drylands-Homepage erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladungen an die zuletzt bekannten Mitgliederanschriften bzw. mit der Bekanntgabe auf der Drylands-Homepage.
5. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins betreffen.
6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, sofern es sich nicht um die Wahl des Vorstands handelt (§ 9 Abs. 5). Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist jedoch schriftlich und geheim abzustimmen.
7. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Die Niederschriften zu den Mitgliederversammlungen werden aufbewahrt und jedes Mitglied ist berechtigt, sie einzusehen.
9. Der Mitgliederversammlung obliegen:
10. Im Rahmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vereins zum Kassenprüfer gewählt werden. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Er übt sein Amt jedoch entsprechend der Amtsdauer des Vorstands (§ 9 Abs. 5) aus und im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Verein oder dem Rücktritt von der Funktion gelten die Vorschriften gem. § 9 Abs. 6 sinngemäß. Aufgabe des Kassenprüfers ist die Kontrolle und Entgegennahme der Arbeit des Kassierers, insbesondere die Prüfung der satzungskonformen Mittelverwendung. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.
11. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
12. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
13. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
1. Alle Organe und Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit für den Verein ausschließlich ehrenamtlich aus. Vergütungen für regelmäßige und / oder besondere Tätigkeiten des Vereins sind nicht zulässig.
2. Kosten, die den Organen und Mitgliedern des Vereins bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne dieser Satzung entstehen, können diesen ersetzt werden. Dabei sind die Grundsätze der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.
3. Reise- und Fahrtkosten, die den Mitgliedern anlässlich der Wahrnehmung von Aufgaben des Vereins entstehen, sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit erstattungsfähig. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Art und den Umfang der Begriffe „Angemessenheit“ und „Verhältnismäßigkeit“ im Sinne dieses Paragraphen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 17.04.2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins Dry Lands Project e.V. beschlossen, am 06.10.2006 geändert und am 31.03.2010 neugefasst worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Lengerich, den 31.03.2010